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VERKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN FÜR REBENPFLANZGUT (AVLB REBEN) VOM 01.11.2006

  1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, die Rebenpflanzgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz und der Rebenpflanzgutverordnung (Ruten, Edelreiser, Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben, Topfreben, Kartonagereben) zum Gegenstand haben.

1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Winzern und sonstigen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

1.3 Die AVLB Rebenpflanzgut werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahmen der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss vom Inhalt der AVLB keine Kenntnis nehmen konnte.

1.4. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.

1.5 Von den AVLB Rebenpflanzgut abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.6 Soweit mündlich oder fernmündlich Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen.

 

  1. Abnahme des Rebenpflanzgutes

Der Käufer ist grundsätzlich zur Abholung des Rebenpflanzgutes am Ort der Erzeugung verpflichtet. Die Abholung hat innerhalb einer Woche nach Aufforderung zur Abholung durch den Verkäufer zu erfolgen. 8 Arbeitstage nach dem vereinbarten Abholtermin, jedoch spätestens mit Abholung, geht die Gefahr auf den Käufer über. Anders lautende Liefervereinbarungen können nach Maßgabe von 1.5 vereinbart werden.

 

3. Versand

Wird der Versand abweichend von 2. vereinbart, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise eines Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware. Der Käufer trägt die Kosten des Versandes. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Verkaufsstelle auf den Käufer über. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang abgeschlossen.

 

  1. Lieferung und Liefertermine

4.1. Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung oder Abholung.

4.2 Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen (gleich Teillieferungen) abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.

4.3 Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist von mindestens 5 Tagen zur Leistung (gleich Lieferung) zu setzen. Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 4.2 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen

4.4 Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nicht bewirkten Teilleistung Ziffer 4.3 Satz 3 entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

4.5 Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu fünf von 100 der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich.

4.6 Die Verpflichtung zur Lieferung von Rebenpflanzgut ist in jedem Fall auf die Lieferung aus der eigenen Produktion beschränkt (Vorratsschuld). Reicht das von dem Verkäufer erzeugte Rebenpflanzgut zur Belieferung aller Besteller nicht aus, ist er berechtigt, durch andere Lieferanten zu ergänzen oder die Liefermenge anteilig zu kürzen.

 

  1. Zahlung

5.1 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Bei Abholung des Rebenpflanzgutes gemäß § 2 ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe der Ware sofort fällig. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers binnen 14 Tagen nach Datum der Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen; anderenfalls gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug.

5.2 Steht der Preis bei Vertragsabschluss noch nicht fest, ist der Verkäufer zur Bestimmung des Preises berechtigt. Übersteigt der vom Verkäufer bestimmte Preis den Preis der Vorjahrespreisliste des Verkäufers um mehr als 10%, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Die relevante Vorjahrespreisliste ist dem Käufer auf Verlangen verfügbar zu machen

5.3. Wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

5.4 Zur Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck angegebenen Betrages und nur in dieser Höhe erlischt

5.5 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

 

  1. Beschaffenheitsvereinbarung

Als vereinbarte Beschaffenheit des Pflanzgutes gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:

  1. Das Rebenpflanzgut ist art- und sortenecht;
  2. in Deutschland erzeugtes Rebenpflanzgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 2 zur Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der zugrunde liegenden europäischen Richtlinie.
  3. Als geringstmöglicher Schädlingsbefall im Sinne der Anlage 2 zur Rebpflanzgutverordnung gilt Schädlingsbefall, der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit zumutbarem Aufwand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gerade noch erkennbar ist.

 

  1. Mängelrüge

7.1 Der Käufer hat das Rebenpflanzgut unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach Übergabe zu untersuchen.

7.2 Der Käufer hat offensichtliche Mängel des Rebenpflanzguts unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach bekannt werden, gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Verkäufer kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 um drei Werktage, wobei der Zugang der Rüge beim Verkäufer maßgeblich ist. Werden die Fristen für die Mängelrüge nicht eingehalten, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr bei verborgenen Mängeln jedoch nicht vor Ablauf der durch § 9.3 bestimmten Gewährleistungsfrist.

7.3 Der Käufer hat das beanstandete Rebenpflanzgut sachgemäß aufzubewahren und dem Verkäufer die Möglichkeit zur sofortigen Besichtigung und Überprüfung einzuräumen.

 

  1. Musterziehung, Einholung eines Sachverständigengutachtens

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Käufer und Verkäufer über die Beschaffenheit des Rebenpflanzguts ist die für den Sitz des Käufers zuständige Offizialberatung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zu Rate zu ziehen. Wenn hierdurch keine Klärung erfolgt ist, wird ein für beide Vertragsparteien verbindliches, unparteiisches Sachverständigen-Gutachten erstellt. Die Benennung des Sachverständigen erfolgt durch die für den Sitz des Käufers zuständige Landwirtschafskammer oder das für den Sitz des Käufers zuständige Regierungspräsidium auf Antrag einer Partei.

 

  1. Gewährleistung und Haftung des Verkäufers

9.1 Der Verkäufer ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

9.2. Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadensersatz statt der Lieferung verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt, durch die die Erreichung des Vertragszwecks unmöglich geworden ist.

9.3 Gewährleistungsansprüche verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe ab innerhalb eines Jahres. Das gleiche gilt für Pflichtverletzungen des Verkäufers, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

 

  1. Schadensminderungspflicht

Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.

 

  1. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung

11.1 Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.

11.2 Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und des Aufwuchses gemäß 11.4 erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

11.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Pflanzung verwenden.

11.4. Der Aufwuchs (Vermehrungsmaterial oder/und Trauben) aus dem vom Verkäufer gelieferten Rebenpflanzgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Käufer unentgeltlich verwahrt.

11.5 Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen. 
Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

11.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an den Verkäufer abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

 

  1. Verwendung des Rebenpflanzguts

12.1 Der Käufer verpflichtet sich, dass Rebenpflanzgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Insbesondere darf der Käufer das Rebenpflanzgut ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers bzw. Klonzüchter, deren Erteilung im freien Ermessen des Sortenschutzinhabers/Klonzüchters steht, nicht zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwenden. Hiervon unberührt ist eine züchterische Bearbeitung des Materials zum Aufbau neuer Klone. Entgegenstehende Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes und der Europäischen Sortenschutzverordnung bleiben hiervon unberührt.

12.2 Verletzt der Käufer eine Verpflichtung nach Ziffer 12.1, so hat er auf Verlangen des Verkäufers oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises des Rebenpflanzgutes zu entrichten. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadensersatz.

 

  1. Streitigkeiten

13.1 Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl des Anspruchsstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten (siehe beigefügtes Verzeichnis) oder ein ordentliches Gericht entschieden.

13.2 Zuständig ist das für den Ort des Geschäftssitzes des Anspruchsgegners zuständige Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ordentliche Gericht, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.

13.3 Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts.

 

  1. Sonstiges

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB Rebenpflanzgut unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die AVLB-Rebenpflanzgut eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen. Verzeichnis der Schiedsgerichte für Saatgutstreitigkeiten gemäß § 13.1 AVLB REBEN

  1. Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten bei der Landwirtschaftskammer Hannover, Johannsenstr. 10, 30159 Hannover
  2. Süddeutsches Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten, Kerner Platz 10, 70182 Stuttgart
  3. Schiedsgericht für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten bei der Mitteldeutschen Produktenbörse e. V., Räcknitzhöhe 35, 01217 Dresden